Änderungen am Grundstück müssen dem Finanzamt gemeldet werden – Abriss, Neubau oder Anbau

Quelle: Aus der Kämmerei

Seit der Grundsteuerreform 2022 sind Grundstückseigentümer verpflichtet, bestimmte Veränderungen am Grundstück oder an der Nutzung dem Finanzamt anzuzeigen. Dazu gehören unter anderem:

  • Bebauung eines zuvor unbebauten Grundstücks
  • Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen
  • Änderungen in der Nutzung, etwa wenn aus einer Wohnnutzung eine gewerbliche Nutzung wird, oder die Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume
  • Zu- oder Verkauf von Flächen im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Kernsanierung
  • Änderung der Nutzungsart ( Ackerland wird zu Bauland o.ä.).

Diese Meldepflicht betrifft ausschließlich Änderungen, die nach dem 1. Januar 2022 eingetreten sind. Veränderungen vor diesem Datum wurden bereits in der ursprünglichen Feststellungserklärung berücksichtigt.

Fristen beachten:
Die Anzeige muss innerhalb von drei Monaten nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Änderung eingetreten ist, erfolgen.
Für Änderungen aus den Jahren 2022 und 2023 gilt eine Sonderregelung: Hier waren die Meldung spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abzugeben.

Bei Grundstücken, die ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreit sind, müssen Nutzungsänderungen oder Veränderungen der Eigentumsverhältnisse jeweils bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden. Das gilt auch für Änderungen, die bereits vor dem 1. Januar 2022 eingetreten sind.

Wichtig:
Auch der Wegfall von Voraussetzungen für eine ermäßigte Grundsteuer (zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden) muss dem Finanzamt angezeigt werden.

So erfolgt die Meldung:
Die Grundsteuer-Änderungsanzeige ist elektronisch über www.elster.de einzureichen. Dafür ist ein Benutzerkonto erforderlich. Wer bereits ein Konto bei „Mein ELSTER“ besitzt, kann dieses nutzen. Unterstützung bei der Registrierung bieten die Servicezentren der Finanzämter.

Nur in Härtefällen – etwa bei fehlendem Internetzugang – ist eine Abgabe in Papierform möglich. Hierfür kann ein amtlicher Vordruck genutzt oder ein bereitgestelltes PDF- Dokument ausgefüllt und unterschrieben an das Finanzamt übermittelt werden. Ein Versand per E-Mail ist hingegen nicht zulässig.

Weitere Informationen und Hilfestellungen sind auf den Internetseiten der Finanzämter unter
der Rubrik „Servicezentrum“ verfügbar.

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