Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag grundsätzlich nur
teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind. Deutsche, die
außerhalb Deutschlands leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, müssen
die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.
Es gibt nun zwei unterschiedliche Formulare, die in zwei unterschiedlichen Fällen
Verwendung finden.
Fall 2 findet nur dann Anwendung, wenn Fall 1 nicht zutrifft.
- Fall 1:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
- dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1
- Nummer 1 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
- Fall 2:
- Sie sind Deutsche oder Deutscher,
- leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
- sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
- haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
- Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)
→ Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
Dieser Antrag muss im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind) vorliegen; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post zu versenden.
Sollte die Bundestagswahl am 23. Februar 2025 stattfinden, endet die Frist für die Antragstellung am 02. Februar 2025.
Die entsprechende Mitteilung der Bundeswahlleiterin finden Sie unter folgendem Link:
https://www.bundeswahlleiterin.de/mitteilungen/bundestagswahlen/2025/20241108_mitteilung_AD.html.